Prämienverbilligungen für die Krankenkasse: Weiterzug der Beschwerde wird geprüft
Das Komitee „Bewährte Prämienverbilligungen“ ist konsterniert, dass die Justizdirektion JGK eine Beschwerde abgelehnt hat, welche eine klare Verletzung eines Gesetzesartikels beanstandet hat. Das Komitee prüft den Weiterzug an das Verwaltungsgericht.
Per 1. Januar 2014 senkte der Regierungsrat das für den Erhalt von Prämienverbilligungen massgebende Höchsteinkommen in der kantonalen Krankenversicherungsverordnung. Damit verletzte er die im Gesetz verankerte Untergrenze nach der 25 bis 40 Prozent der Berner Bevölkerung Prämienverbilligungen erhalten müssen.
Ziemlich genau vor drei Jahren, am 5.12.2013 verfügte das ASV gegenüber einer bisher anspruchsberechtigten Person die Streichung der Prämienverbilligung. Gegen diese Verfügung hat die betroffene Person mit Unterstützung des Komitees „Bewährte Prämienverbilligungen“ am 30. Juni 2014 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie zähle mit ihrem Einkommen zu den 25 Prozent der Berner Kantonsbevölkerung, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten, und habe deshalb einen gesetzlichen Anspruch auf Prämienverbilligung. Die JGK hat die Beschwerde nun mit der Begründung abgewiesen, vom Gesetz sei kein „individueller, einklagbarer Anspruch ableitbar“.
Das Komitee „Bewährte Prämienverbilligungen“ ist konsterniert, dass die zuständige Justizdirektion JGK eine Beschwerde drei Jahre nach der Verfügung erstinstanzlich abgelehnt hat. Vom 1. Januar 2014 bis zur Änderung der Verordnung per 1. Juli 2016 hat der Kanton Bern die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten. Das Gesetz betreffend der Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) ist deutlich formuliert. In Artikel 14, Absatz 2 steht: Der Regierungsrat hat die Anspruchsberechtigung so festzulegen, dass 25 bis 45 Prozent der Kantonsbevölkerung in den Genuss einer Verbilligung gelangen. Das Komitee „Bewährte Prämienverbilligungen“ prüft deshalb den Weiterzug an das Verwaltungsgericht. Gegen den Entscheid der JGK kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern geführt werden.
Weitere Auskünfte
Natalie Imboden, Co-Präsidentin Grüne Kanton Bern, Grossrätin, 079 706 62 84
Ursula Zybach, Vizepräsidentin SP Kanton Bern, Grossrätin, 078 629 22 75